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Aufsätze
1
Wertpapierdienstleistungsunternehmen als Halter von Treuhandkonten bei einer Bank unzulässig; kein entschuldbarer Rechtsirrtum
2008, in:
Wirtschaftsrechtliche Blätter
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Seetransport - Art.11, 13 Anlage zu § 664 HGB; §§ 651g, 651d, 280 BGB; § 6 Abs.2 Nr.8 BGB-InfoV - 1. Die Anlage zu § 664 HGB erfasst auch Schadensvorfälle, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Beförderers in seiner Eigenschaft als Reiseveranstalter zurückzuführen sind. . 2. Art11 der Anlage zu § 664 HGB schließt die Geltendmachung von Ansprüchen des Reisenden aus anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere aus Delikt und wegen Schmerzensgeldes, aus. . 3. Zum Beginn der Verjährungshemmung durch Vergleichsverhandlungen nach § 203 BGB . 4. § 6 Abs.2 Nr.8 BGB-InfoV bezieht sich nur auf vertragliche Ansprüche des Reisenden. Die darin festgelegte Hinweispflicht erstreckt sich nicht auf die Verjährungsfrist des Art.13 der Anlage zu § 664 HGB. . 5. Die Frist des § 651g Abs.1 BGB zur Geltendmachung der verschuldensunabhängigen Minderung der Reisepreises nach § 651d Abs.1 BGB kann durch Anzeige des Gesundheitsschadens
2011, in:
Transportrecht
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3
Eisenbahntransport - §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB - 1. Auch nach der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Beförderungsvertrags verpflichtet, diejenigen Bahnanlagen wie Bahnhöfe und Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher bereitzustellen. Wird diese vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. . 2. Werden die Bahnanlagen, die der Fahrgast für den Zu- und Abgang benutzen muss, durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt, bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen des Infrastrukturunternehmens als Erfüllungsgehilfen und hat dessen Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB) - BGH, Urteil v
2012, in:
Transportrecht
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Entscheidungen - Allgemeines Frachtrecht - § 432 Satz 2, §§ 434, 435 HGB - Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgutes umfasst ausser bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i. S. des § 435 HGB keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i. S. des § 432 Satz 2 HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch ausservertragliche Ansprüche gegen den Frachtführer ausgeschlossen - BGH, 5.10.2006 - I ZR 240-03
von: Heuer, Klaus
2006, in:
Transportrecht
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5
Consumer protection in countries of emerging markets: The example of Russia
von: Reich, Norbert
1996, in:
Journal of consumer policy
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6
The liability to consumers of manufacturers of defective goods — An Australian perspective
von: Harland, David
1981, in:
Journal of consumer policy
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